VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

OTTO WICKE

Eisen- und Metallwarenfabrik GmbH

Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-15. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern, die
nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Besteller
mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer16.

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter
Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall,
daß der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern
getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Vertragsschluss

Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen
des zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung .

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben
zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines
Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder
Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter der dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung
nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen,
kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch
nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme
wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns
gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung
technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen
nach den Informationspflichten VO, unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.

3. Preisstellung, Verpackung, Versand, Metallpreise

3.1. Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in € ab Werk, ausschließlich Fracht,
Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Bei Teilen aus Nichteisenmetallen, insbesondere solchen aus Messing oder Aluminium setzt
sich der Preis zusammen aus dem Metallpreis und dem Bearbeitungspreis. Der Bearbeitungspreis
unterliegt der festen Vereinbarung der Parteien. Der Metallpreis wird zum Börsentageskurs am Tag
der Eindeckung des Auftrags berechnet, sofern dieser um mehr als 10% nach oben oder unten vom
Börsentageskurs am Tage des Zustandekommens des Vertrages abweicht.

3.3. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben.
Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware erfolgen,
so berechnen wir diese zu Selbstkosten.

3.4 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen
Fall verbindlich.

3.5. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Bestellers vor,
so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 8 Tagen mit 2 %
Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach
Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.

4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im
Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten
und Spesen trägt der Besteller.

4.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden
Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

4.4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen
Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in einem für die
Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel herein genommen
haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.

4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängel
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen,

5.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum
Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

5.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung
frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5.5. Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir
den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

6. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf

6.1. Unsere Produkte sind Massenartikel, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10 %
der Bestell- oder Abrufmenge, sowie bis zu 20 % bei Sonderanfertigungen, sind daher
branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.

6.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine
hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge
des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des
Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen
worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten
Ware nicht möglich.

6.3. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen
und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden,
so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme
und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der
Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge
in Verzug.

6.4. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem
für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist
für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf wir unbeschadet unserer
weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge
zu verlangen.

6.5. Ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen
oder Mengenveränderungen während des Abrufauftrages gilt als vereinbart. Aus anderen
Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen
eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.

7. Versand und Gefahrübergang, Abnahme

7.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch,
wenn Lieferung -frei Haus- vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich
ausdrückliche Weisungen erteilt. Verluste und Beschädigungen während des Transportes
gehen zu Lasten des Bestellers.

7.2. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers
und nur bei Vereinbarung.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

8.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und
welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle
Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, wie z.B. An- oder Einbau, so
entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel
nicht auf diesen Umständen beruht.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und
dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung
schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

8.4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der
Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen
des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf
die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt
nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

8.7. Als Beschaffenheitsangabe der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

8.8. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten,
die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck
der Ware, deren sachgemäße Konstruktion , die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen
und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

8.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner
zu und sind nicht abtretbar.

8.10. Unsere Qualitätskontrolle umfasst die stichprobenweise Prüfung der Produkte auf Form-
und Masshaltigkeit im Verlauf der Fertigung.

8.11. Die Qualitätskontrolle entbindet den Besteller nicht von der Notwendigkeit einer
ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

9.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf
den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts-
schaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.

9.3.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden im Falle
uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung
der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden im Falle uns zurechenbarer Körper- oder
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind vertragsmäßig ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung
– einschließlich Zinsen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Der Besteller ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis
zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser
Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der
Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.

10.2. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware – auch weiterverarbeitet –
im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur
vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller
darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von
erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich
Nachricht zu machen.

10.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte Ware oder verbindet oder
vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung
kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum
im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung
entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns.
Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Besteller werden
wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer
durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren
Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

10.4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens,
die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen ab. Wird die Vorbehaltsware nach
Verbindung -insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren- weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung
nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren.
Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer
nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.5. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für
uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir
behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen,
der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.

10.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder
Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser
Pflichtverletzung des Kunden.

11.Schutzrechte, Urheberrecht

11.1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen,
Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung
solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch
genommen, so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse
werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher
Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit
wegen der Prozesskosten zu verlangen.

11.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie
von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung
von Blechteilen und Baugruppen nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand
von Veröffentlichungen zu machen.

12. Fertigungsmittel, Werkzeuge

12.1. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur
Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Metallwaren gefertigt werden,
und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen.

12.2. Soweit wir Fertigungsmittel und Werkzeuge im Auftrag des Kunden anfertigen oder beschaffen,
stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung.
Da die konstruktive Idee unser Eigentum ist und durch den berechneten Kostenanteil unsere
Aufwendungen für Konstruktion, Bau, Erprobung und Instandhaltung nicht gedeckt werden,
bleiben die Werkzeuge in unserem Besitz. Zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Werkzeuge abzuziehen, wenn wiederholt trotz Abmahnung
minderwertige Qualität geliefert wurde oder wenn wir nach angemessener Fristsetzung lieferunfähig
werden.

12.3. Wir bewahren die Fertigungsmittel und Werkzeuge sorgfältig auf und pflegen sie, haften
aber nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Sind seit der letzten
Lieferung vier Jahre vergangen, erlischt unsere Aufbewahrungspflicht.
12.4. Wenn der Besteller die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können
wir die von ihm bestellten Fertigungsmittel und Werkzeuge beliebig weiter verwenden.
12.5. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte
Fertigungsmittel und Werkzeuge eigene Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem
Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte bei
Auftragserteilung schriftlich hingewiesen hat.

12.6. Vorstehende Bedingungen über Fertigungsmittel und Werkzeuge finden keine Anwendung,
wenn es sich um uns gehörende Werkzeuge für allgemein übliche und verwendete Artikel handelt.

13. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt.
Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen,
Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfaßt und bis zum
Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Besteller hiermit
Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Iserlohn zuständige Gericht.

15. Schlussbestimmung

Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ganz
oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine entsprechende Vereinbarung
zulässiger Art zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw.
des unwirksamen Teils nahe kommt.

16. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
findet das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert
oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.

16.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.

16.2. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, EXW gemäß Incoterms 1990.

16.3. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den
Besteller über.

16.4. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Besteller
bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins
der Europäischen Zentralbank, zu leisten.

16.5. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit
der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit
auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlußfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.

16.6. Alle Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 12 Monaten,
beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 16.5.

16.7. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention
das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Besteller
die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.

16.8. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns
hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist
der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.

16.9. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des
Vertrages im übrigen.

16.10. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.